Was ist der Beratungseinsatz § 37.3?
Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist eine gesetzliche Qualitätssicherung der Pflegeversicherung. Eine examinierte Pflegefachkraft oder zugelassene Pflegestützkraft besucht Sie zu Hause, beurteilt die Pflegesituation, berät zu Pflegefragen und dokumentiert das Ergebnis für die Pflegekasse.
Wann ist der Beratungseinsatz Pflicht?
• Pflegegrad 2 & 3: halbjährlich (2× pro Jahr)
• Pflegegrad 4 & 5: vierteljährlich (4× pro Jahr)
• Pflegegrad 1: freiwillig – Kostenerstattung möglich
Die Pflicht gilt, wenn Pflegegeld bezogen wird. Bei reiner Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (nur Pflegedienst) entfällt die Pflicht in der Regel.
Was passiert bei versäumten Terminen?
Versäumen Pflegegeldbezieher den Beratungseinsatz, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder streichen – bis zu 50 % monatlich, bei wiederholtem Versäumnis ganz. Deshalb rechtzeitige Terminvereinbarung wichtig. Wir erinnern Sie gerne.
Kosten des Beratungseinsatzes
Für Sie entstehen keine Kosten. Die Pflegekasse übernimmt den Beratungseinsatz vollständig. Wir rechnen direkt mit der Kasse ab – Sie müssen nichts vorauslegen.
Ablauf eines Beratungseinsatzes
1. Terminvereinbarung (Telefon oder Formular)
2. Hausbesuch durch Pflegefachkraft (ca. 45–60 Min.)
3. Gespräch mit pflegebedürftiger Person und Angehörigen
4. Beurteilung der Pflegesituation und Beratung
5. Dokumentation und Übermittlung an die Pflegekasse
Wer darf den Beratungseinsatz durchführen?
Anerkannte ambulante Pflegedienste wie Pflegeservice Hayat, Pflegestützpunkte und andere zugelassene Stellen. Die durchführende Person muss examinierte Pflegefachkraft sein.
Termin vereinbaren in Ulm
Wir führen Beratungseinsätze in Ulm, Neu-Ulm, Senden, Blaustein, Erbach und Umgebung durch. Rufen Sie uns an: 0731 / 143 999 46