Was ist Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sichert die Versorgung pflegebedürftiger Menschen ab, wenn die private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist. Statt die Pflege abzubrechen, übernimmt ein Pflegedienst, eine andere Angehörige Person oder eine Kurzzeitpflegeeinrichtung – stunden-, tage- oder wochenweise.
Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?
• Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2
• Pflege in der Häuslichkeit durch Angehörige oder Ehrenamtliche
• Die pflegende Person pflegt seit mindestens 6 Monaten
• Maximal 6 Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr
Verhinderungspflege Kosten (Stand 2025)
Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.685 € pro Jahr. Zusätzlich können bis zu 50 % der nicht genutzten Kurzzeitpflege (806 €) übertragen werden – insgesamt also bis zu 2.491 € jährlich. Für Angehörige entsteht in der Regel kein Eigenanteil, wenn die Leistung im Rahmen der Kassenbeträge bleibt.
Stundenweise, tageweise oder wochenweise
Verhinderungspflege ist flexibel: ein Nachmittag, ein Wochenenddienst, eine ganze Urlaubswoche oder mehrere Wochen bei Krankheit der Hauptpflegeperson. Wir planen die Vertretung passend zu Ihrem Bedarf – mit festen Pflegekräften, die die Situation kennen.
Antragstellung & Abrechnung
Idealerweise beantragen Sie Verhinderungspflege vor dem Ausfall – wir helfen beim Antrag bei der Pflegekasse. In dringenden Fällen ist auch nachträgliche Beantragung möglich. Wir rechnen direkt mit der Kasse ab, Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
Verhinderungspflege vs. Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege dient der vorübergehenden stationären Unterbringung (z. B. nach Krankenhaus). Verhinderungspflege ersetzt die häusliche Pflege durch Angehörige. Beide Leistungen können kombiniert werden; nicht genutzte Kurzzeitpflege-Beträge können teilweise auf Verhinderungspflege übertragen werden.
Verhinderungspflege in Ulm anfragen
Kurzfristige Vertretung, feste Pflegekräfte, direkte Kassenabrechnung. Rufen Sie uns an: 0731 / 143 999 46